Warum hat der Gesetzgeber diese Regelung zu den Verbrauchshilfsmitteln eingeführt?
Mit dem kostenlosen Bezug bestimmter Pflegehilfsmittel möchte der Gesetzgeber die häusliche Versorgung von Pflegebedürftigen durch Angehörige unterstützen und erleichtern. Dabei soll auch die
Gesundheit der Pflegebedürftigen und ihrer Familienangehörigen sowie anderer Pflegepersonen geschützt werden.
Welche Produkte können als Verbrauchshilfsmittel erstattet werden?
Die Pflegeversicherung (SGB XI) erstattet auf Antrag Pflegehilfsmittel. Dazu gehören saugende Bettschutzeinlagen, Schutzhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzschürzen und
Mundschutz. Andere, häufig in der Pflege genutzte Verbrauchsartikel (z. B. Vorlagen/Windeln) müssen dagegen vom Arzt rezeptiert und zu Lasten der Krankenversicherung (SGB V)
abgerechnet werden.
Wie kann man die Produkte kostenlos bestellen?
Das Wichtigste zuerst: Sie brauchen kein Rezept. Alles, was Sie für den Bezug der Pflegehilfsmittel machen müssen, ist ein Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse zu stellen. Wenn
Sie es wünschen, machen wir das für Sie. Das entsprechende Formular finden Sie hier.
Ist der Antrag genehmigt, was in der Regel nicht länger als vier Wochen dauern sollte, können Sie Ihr individuelles Sortiment in Form unserer Sauberkiste erhalten. Die monatliche Lieferung
erfolgt über einen Paketdienst direkt zu Ihnen nach Hause oder – wenn gewünscht – über den ambulanten Pflegedienst, der Sie betreut.