Checkliste für Ihren Anspruch

Ihre konkrete individuelle Pflegesituation entscheidet über die Bewiligung der Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro im Monat. Die folgende Übersicht fasst die Voraussetzungen zusammen, die für einen positiven Bescheid Ihrer Pflegekasse notwendig sind. Sollten Sie dennoch Fragen haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen gern.

 

Wer pflegt die pflegebedürftige Person zuhause?

  • Die pflegebedürftige Person wird ausschließlich von einer oder mehreren Privatpersonen gepflegt, z.B. Angehörige, Freunde oder Bekannte. Es ist kein Pflegedienst zusätzlich mit der Pflege beauftragt und es wird nur Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch genommen. In dieser Situation ist ein Anspruch immer gegeben, weil die für die Pflege sinnvollen Verbrauchshilfsmittel von Ihnen in der Regel selbst besorgt werden müssen. 

Beteiligung eines Pflegedienstes bei der Pflege zuhause? 

  • Bei einem großen Teil der Pflegebedürftigen teilen sich Pflegedienst und z. B. Angehörige die Betreuung. Der Pflegedienst bringt dann seine Pflegehilfsmittel selbst mit. Da Sie als Angehörige(r) für Ihre Pflegeleistung aber ebenfalls Pflegehilfsmittel brauchen (z. B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel), besteht immer ein Anspruch auf diese Produkte.

Hat die Pflege komplett ein Pflegedienst übernommen?

  • Die pflegebedürftige Person wird ausschließlich von einem Pflegedienst gepflegt. Im Haushalt sind keine Angehörigen, Freunde, Nachbarn oder Bekannte an der Pflege beteiligt oder unterstützend behilflich. Es wird nur Pflegesachleistung nach 36 SGB XI in Anspruch genommen. In diesen Fällen kann es schwierig sein, die Notwendigkeit der Versorgung mit bestimmten Pflegehilfsmitteln zu begründen.

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ERFOLGSBETONT GmbH
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